Offen fahren mit Flip-Flops?
Kaum klettern die Temperaturen über 20 Grad Celsius, gibt es für die Anhänger des leichten Schuhwerks in Gestalt von Flip-Flops meist kein Halten mehr. Und oft auch dann nicht, wenn es mit dem Auto auf die Straße geht. Im Hinterkopf der meisten Verkehrsteilnehmer mag zwar verankert sein, dass Schuhwerk fest und Halt gebend sein sollte, wenn man Gas-, Kupplungs- und Bremspedal bedienen will. Andererseits gibt es dazu aber auch keine konkreten Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung. Verboten ist Autofahren in Flip-Flops also nicht.
So offen, so gut? Leider nicht. Im Schadensfall kann es durchaus sein, dass ungeeignete Schuhe als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden. Das wird in der Regel mit einem Bußgeld geahndet. Wenn Personen verletzt wurden, sind auch strafrechtliche Folgen möglich. Damit aber ist das Ende der Fahnenstange der unangenehmen Konsequenzen immer noch nicht erreicht: Wer für sein Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen hat, dem verhageln Flip-Flops im Schadensfall womöglich den Kostenausgleich: Zumindest mit einer Kürzung des Schadensersatzes ist bei grob fahrlässiger Handlungsweise zu rechnen.
Also: Im Auto besser auf Flip-Flops verzichten und hinter dem Sitz ein Paar geeignete Schuhe griffbereit haben.
Kontakt
valute GmbH Assekuranz- und Finanzmakler
Waiblinger Str. 124 (Atrium)
70734 Fellbach
Tel.: 0711/540 40 60
Fax: 0711/540 40 650
E-Mail: kontakt@valute.de