Die Zusatzversorgung (Riester-Rente)

Die Riester-Rente – 2. Schicht 

Die 2. Schicht bildet die sogenannte Zusatzversorgung. Innerhalb dieser werden private Riester-Renten und die betriebliche Altersversorgung zusammengefasst. Im modularen Aufbau des deutschen Alterssicherungssystem sind sie also die erste Ergänzung zu der Basisversorgung.

Die Förderung besteht entweder aus der Zahlung staatlicher Zulagen und/oder in der steuerlichen Abzugsfähigkeit der von Ihnen geleisteten Beiträge, im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs.

Die Riester-Rente steht allerdings nicht allen offen. So sind nur bestimmte Personengruppen förderberechtigt. Etwa:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
  • Ehegatten von Begünstigten, die nicht selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören

Versicherer, Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften, die Riester-Verträge anbieten, müssen mit diesen Produkten bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen (AltZertG), damit diese von der zuständige Stellen zertifiziert und somit als förderungsfähige Riester-Rente anerkannt werden.
Zum Beispiel:

  • Mindestens die Summe der Beiträge (Eigenleistung + Zulagen) zum Beginn der Rentenphase.
  • Leistungen dürfen frühestens ab dem 62. Lebensjahr erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht). Und eine einmalige Kapitalauszahlung von 30% des Vertragsguthabens ist ohne Verlust der Förderung möglich!
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen. Entweder direkt als Leibrente oder als Auszahlplan in Verbindung mit einer Leibrente ab dem 85. Lebensjahr.

Um die volle Förderung zu erhalten, verlangt der Gesetzgeber allerdings einen Mindestbetrag von  4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens. Auch darf ein Sockelbeitrag von 60 € im Jahr nicht unterschritten werden.

Neben der Zulagenförderung gibt es  auch noch die steuerliche Seite der Riester-Rente. Diese sieht einen Sonderausgabenabzug von maximal 2.100 € vor. Von dieser Steuerersparnis wird allerdings der Zulagenanspruch abgezogen.

Fazit: Gerade Familien profitieren besonders von den Zulagen. Und für förderfähige Alleinstehende mit Kindern ist die Riester-Rente oftmals eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Versorgung. Bei Fragen zur Riester-Rente können Sie uns gerne anrufen oder direkt einen Beratungstermin vereinbaren.

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