Jobben während des Studiums

Studierende, die nicht mehr im Hotel Mama wohnen, merken schnell, wie schwer bezahlbarer Wohnraum zu finden ist. Ein Nebenjob ist für die meisten unabdingbar. Aber welche rechtlichen Regelungen gelten bei Minijob, Werkstudententätigkeit und selbstständiger Arbeit für Studenten?

Wer studiert, darf bis zum sogenannten Grundfreibetrag, der für das Jahr 2025 bei insgesamt 12.048 Euro liegt, steuerfrei verdienen. 2026 soll er auf 12.336 Euro ansteigen. Außerdem fallen nur wenige bis keine Sozialversicherungsabgaben an. BAföG-Bezieher sollten allerdings vorsichtig sein: Wer mehr als 522,50 Euro monatlich (ab dem Wintersemester 2024/25: 556 Euro) dazuverdient, muss mit Abzügen bei der Förderung rechnen. Abweichende Beträge gelten für Pflichtpraktika und selbstständige Einkünfte.

Minijobs als Kellner, Barkeeper oder Kassierer sind bei Studenten sehr beliebt. Der monatliche Verdienst bei einer solchen Tätigkeit darf maximal 538 Euro betragen. WerkstudentenInnen dürfen maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten und sind dann in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Rentenversicherungsbeiträge fallen trotzdem an. Auch eine Selbstständigkeit kann je nach Jobwunsch und Studiengang für so manchen sinnvoll sein, vor allem in den Bereichen Grafikdesign, IT oder Musik. Auch hier darf die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten, denn danach bewertet die Krankenkasse, ob die Selbstständigkeit neben- oder hauptberuflich ist. Ihr Makler kann Ihnen hilfreiche Tipps geben.

Quelle: Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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